ACARA
Verein der Aquarien- und Terrarienfreunde e.V. gegr. 1906
Satzung des Vereins
Errichtet am 01.07.1964, ergänzt am 09.06.1965, geändert am 06.01.2006
Eintrag in das Vereinsregister am 04.11.1964
Nachtrag am 09.06.1965
Änderung vom 06.01.2006
§1
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Liebhabern zur Förderung ihrer gemeinsamen Bestrebungen und zur zielbewussten Ausbreitung der Aquarien- und Terrarienkunde. Er verfolgt mit seinen Bestrebungen keine politischen oder wirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Besonderen Stellenwert nimmt dabei die Zucht von Aquarien- und Terrarientieren, und -pflanzen; und die Förderung von Umwelt- und Artenschutz. Diese Vereinszwecke werden insbesondere durch Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und Unterstützung der Jugendarbeit; durch Unterhaltung einer eigenen Jugendgruppe, Betreuung von Schülern (z.B. in Form einer AG) bei der Zucht und Haltung von Aquarien- und Terrarientieren oder der Durchführung einer jährlich stattfindenden Ferienpassaktion verwirklicht. Desweiteren werden in monatlichen Abständen Diskussionsrunden und Erfahrungsaustausche angeboten.
§2
Der Verein trägt den Namen: ACARA, Verein der Aquarien- und Terrarienfreunde e.V. gegr. 1906 und hat seinen Sitz in Helmstedt. Er ist unter diesem Namen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Helmstedt eingetragen.
§3
Mitglieder können werden: a) natürliche Personen, b) juristische Personen, sofern sie gewillt sind die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt nach formlosen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Anhören der Mitgliederversammlung. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages hat schriftlich zu erfolgen. Der Ablehnungsgrund braucht dabei nicht genannt werden. Für die Aufnahme von Jugendlichen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters in schriftlicher Form erforderlich.
§4
Die Mitgliedschaft im Verein erlischt:
a) nach erfolgter schriftlicher Austrittserklärung zum Schluss des Kalendermonats. Bis zu diesem Zeitpunkt des Ausscheidens ist das Mitglied beitragspflichtig.
b) durch den Tod
c) bei Auflösung des Vereins gemäß §11 der Satzung.
Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt:
a) durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins schuldhaft erheblich geschädigt hat oder den Interessen, Bestrebungen und Zielen des Vereins trotz Ermahnung zuwiderhandelt. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung, jedoch steht dem Ausgeschlossenen innerhalb von vierzehn Tagen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die aufschiebende Wirkung hat. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
b) wenn ein Mitglied trotz wiederholter Zahlungsaufforderung mit seinen Monatsbeiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist.
§5
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Monatsbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§6
Die Organe des Vereins sind: Der Vorstand, der erweiterte Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer. Vorstand im Sinne des §26 des BGB ist:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Kassierer
Zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zum erweiterten Vorstand gehören, neben dem geschäftsführenden Vorstand (Abs. 1) der Schriftführer, der Jugendgruppenleiter und dessen Stellvertreter, sowie drei Beisitzer und die Kassenprüfer. Jedes Vorstandsmitglied hat nur eine Stimme. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für fünf Jahre gewählt und zwar mit einfacher Stimmenmehrheit. Sein Amt endet durch die Wahl eines neuen Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung. Alle Ämter innerhalb des Vorstandes sind Ehrenämter.
§7
Die Arbeit des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und der bei Bedarf zu bestimmenden Arbeitsausschüsse oder Arbeitsgemeinschaften regelt die Geschäftsordnung, die von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt wird. Nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Vereins hat jedes Mitglied das Recht die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
§8
Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Kalendervierteljahr jeden Jahres statt. Zu dieser Versammlung und zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen (Datum des Poststempels). Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen acht Tage vorher an den amtierenden Vorstand schriftlich eingereicht werden und können in der Jahreshauptversammlung mündlich gestellt werden. Stimmberechtigt in der Versammlung ist jedes Mitglied mit je einer Stimme, sofern es seinen Verpflichtungen gegenüber des Vereins nachgekommen ist.
§9
Über die Jahreshauptversammlung des Vereins ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn ein wichtiger Grund dafür gegeben ist. Sie muss einberufen werden, wenn die Kassenprüfer oder mindestens 10% der Mitglieder diese Einberufung schriftlich beantragen.
§11
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit erfolgen, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend sind.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Helmstedt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die Abschlussrechnung erfolgt durch den amtierenden, geschäftsführenden Vorstand.
§12
Die Jahreshauptversammlung wählt für ein Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins laufend zu überprüfen und die Pflicht, zur jeweiligen Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vorzunehmen und in der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht abzugeben.
§13
Der Verein ist dem Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. von 1911 (VDA) angeschlossen. Ein Austritt aus dem Verband kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§14
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen ist der Ersatz für nachgewiesene Aufwendungen im Rahmen der Vereinstätigkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§15
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§16
Die Satzung kann nur durch den Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit geändert werden.
§17
Der Vorstand ist berechtigt, die vom Registeramt geforderten Einschränkungen oder Ergänzungen dieser Satzung selbstständig vorzunehmen.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 01.07.1964 errichtet und genehmigt. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 06.01.2006 geändert.
Unterschriften: Michael Schöndube, Swen Buerschaper, Bernd Dopslaff, Jan Schneider, Manfred Heitmann, Hartmut Preuß und Jugendvertretter Frederik Vana